Anliegen von A bis Z

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Zweitwohnungssteuer bezahlen

Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.

Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.

Zuständige Stelle

Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Marlow
Steuern und Abgaben
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:

Zentraler Kontakt
Telefon: 038221 4100
Fax: 038221 41020
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/

Mitarbeiter
Frau Sieg
Telefon: 038221 41021
Position: Sachbearbeiterin
Kontakt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei

Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung
Keine Angabe

Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.

Fristen

siehe Verfahrensablauf

Handlungsgrundlage(n)

§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuer­satzung der Stadt bzw. Gemeinde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.03.2015

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