Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Bestimmung zur Untersuchungsstelle bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft beantragen

Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.

Zu diesen Untersuchungen gehören:

  • einmalige Untersuchung des Verfahrens zur Hygienisierung der Bioabfälle,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle auf den Hygienestatus,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellten Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte und weitere Parameter,
  • bedarfsweise Untersuchung der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellten Gemische auf bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • bedarfsweise Untersuchung von angeordneten Rückstellproben von unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie von mit Bioabfällen hergestellten Gemischen auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte, weitere Parameter und bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • einmalige Untersuchung des Bodens bei erstmaliger Aufbringung von unbehandeltem, teilbehandeltem und behandeltem Bioabfall oder von mit Bioabfällen hergestelltem Gemisch.

Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.

Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Onlineservice

Bestimmung zur Untersuchungsstelle bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft online beantragen

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
  • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
    Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt.
  • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
  • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa). 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, unter anderem durch Nachweis über regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II

.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler