Standesamt Inhalt

Standesamt Neu
.

Heiraten im Marlow

Wir freuen uns, dass Sie Ihre Ehe im Marlower Standesamt schließen möchten und wollen Ihnen mit den hier zusammengestellten Informationen den unvermeidlichen „Papierkrieg" so reibungslos wie möglich machen.

Sollten Sie nach dem Lesen der Informationsseiten noch Fragen haben, rufen Sie und bitte an oder schauen Sie bei uns im Standesamt vorbei.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

PDF Anmeldung zur Eheschließung
PDF Informationen zur Anmeldung
PDF Reservierung und Termine
PDF schriftliche EA
PDF Vollmacht Eheschließung
PDF Antworten auf die häufigsten FAQs

Informationen zur Beurkundung einer Geburt

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade glückliche Eltern geworden?
Dann möchten wir Ihnen ein paar Tipps geben, die Ihnen Zeit und Wege sparen helfen, damit Ihr Kind „amtlich" wird. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Beurkundung des Kindes, zur Namensgebung, sowie eine Übersicht über die benötigten Papiere zur Geburtsurkunde.
Zuständig für die Beurkundung ist immer das Standesamt, in dessen Gebiet das Ereignis stattfand.
Allgemeine Hinweise:

• Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, die Sie nach Bearbeitung wieder ausgehändigt bekommen
• Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt
Das Standesamt benötigt für die Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen:
 Personalausweis
 Bescheinigung von einer/, Ärztin/Arzt oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, soweit sie/er bei der Geburt zugegen war
Ledige Mutter:
• Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters
• Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung
Verheiratete Mutter:
• Heiratsurkunde bzw. begl. Abschrift aus dem Familienbuch
Geburtsurkunden beider Elternteile
Geschiedene Mutter:
• Heiratsurkunde der Vorehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil
• Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters
• Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung
Wir weisen Sie höflichst darauf hin, dass in besonderen Fällen weitere Unterlagen erforderlich sein können.

Beurkundung von Sterbefällen

Beim Tod eines nahen Angehörigen möchte man sicherlich nicht zu allererst an irgendwelche Papiere denken. Dennoch müssen auch diese traurigen Vorgänge beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine kleine Hilfestellung bieten.

In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die gewünschten Urkunden und weitere erforderliche Unterlagen.

Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen persönlich den Sterbefall beim Standesamt an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalls in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen:

• Totenschein
• Personalausweis/Pass des Verstorbenen
• Sterbefallanzeige
• Geburtsurkunde vom Verstorbenen
• bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde
• bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde der letzten Ehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil
• bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde der letzten Ehe, Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Alle genannten Urkunden sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.
Gebühren
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührendrei. Für gesetzliche Zwecke werden gebührenfreie Urkunden bzw. Bescheinigungen ausgestellt:
• Sterbeurkunde für die Krankenkasse
• Sterbeurkunde für den Rentenversicherungsträger
• Bescheinigung für die Bestattung
Weitere Urkunden für persönliche Zwecke sind gebührenpflichtig:
 je Urkunde: 15,-- €, jeder weitere Urkunde 7,50 €

Kirchenaustritt

Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft auszutreten.

Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.

Der Kirchenaustritt kann aber auch vor einem Notar erklärt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühren, die ein Notar für die Entgegennahme einer Austrittserklärung bzw. Beglaubigung der Unterschrift erhebt, höherangesetzt sind als im Standesamt. Wirksam wird die Erklärung aber erst, wenn sie beim Standesamt des Wohnortes eingeht.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Die Erklärung zum Kirchenaustritt ist mit Vorlage Ihres Personalausweises persönlich vor einem Standesbeamten abzugeben.

Gemäß der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Kostenverordnung Innenministerium- KostVO IM m-V) sind für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern für den Erklärenden 15,-- € zu entrichten.

Ausstellung von Personenstandsurkunden

Die Urkundenerteilung erfolgt auf schriftlichen Antrag der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Urkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Urkunden sind aus dem Geburtenregister 110 Jahre, aus dem Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre und dem Sterberegister 30 Jahre möglich.
Danach werden die Register im Archiv aufbewahrt.

Sonstiges

Namenserklärung nach Personenstandsrechtlicher Zuständigkeit

Wir beurkunden Erklärungen, die den Nameneiner Person betreffen.
Wenn Sie z.B. nach einer Eheauflösung Ihren Geburtsnahmen oder den Ehenamen, den Sie bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung geführt haben, wieder annahmen möchten, so erklären Sie die beim Standesamt. Haben Sie anlässlich Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt (z.B. bei einer Eheschließung im Ausland), so können Sie dies bei uns nachholen.


Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, eine Lebenspartnerschaft begründet oder ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im jeweiligen Register beurkundet werden. Zuständig dafür ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes m Ausland.
Wir empfehlen Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bezüglich der Vorlage und Anerkennung der ausländischen Urkunden sowie der weiteren Verfahrensweise.


 

.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler